Digitale Signatur

Buchhaltungsfragen, Fragen zu Steuerrecht, Bilanzierung, Sozialrecht etc.
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Markfort
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Digitale Signatur

Beitrag von Markfort »

Frage an Experten im Verfahrensrecht

Nehmen wir an, die Finanzverwaltung fordert für alle Übermittlungen von Steuerdaten eine spezielle elektronische Signatur, errichtet dazu ein Trust Center (privatrechtlich, einziger Gesellschafter BMF) und berechnet Gebühren ohne Kostenverordnung. Wer nicht zahlt wird ausgeschlossen. Wäre das rechtlich möglich? Ich frage, weil es im SV-Bereich (dort gilt auch öffentlisches Recht) offensichtlich so ist und mir dies angreifbar scheint.

Über Stellungnahmen würde ich mich freuen.

H. Markfort

Evi
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Beitrag von Evi »

Im SV Bereich ist das teilweise üblich aber nicht zwingend, denn einen sichere Datenübermittlung ist auch unentgeltlich möglich. Die KK werden sich wahrscheinlich auf ihre eigenen Kostenverordnungen berufen, Verwaltungskosten etc. :(
Das BMF darf ohne Kostenverordnung = Rechtsnorm m.E. keine Gebühren festsetzen.
Bei der Anmeldung zur elektr signatur ( elster) wird aber auch bei der FinVerw auf kostenpflichtige Produkte hingewiesen, aber auch ohnen Kosten ist hier die Datenübermittlung möglich.

Hier wird versucht Kosten auf andere abzuwälzen, da es aber nicht zwingend ist, denk ich ist dies auch nicht Angreifbar.

MfG

Souza
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Beitrag von Souza »

Hallo,

die Finanzverwaltung experimentiert bei Anmeldungssteuern und bei der Lohnsteuerbescheinigung. Das ist zum Nutzen aller Beteiligten; ich sehe ab von Ärgernissen wie verschiedene Verfahren (weil verschiedene Behörden) für UStVA und ZM, EÜR-Formularzwang und dergleichen.

Beim üblichen Übermitteln über Finanz- und Lohnbuchhaltungsprogramme ist der Softwarehersteller angegeben. Missbrauch hat bis heute keine praktische Bedeutung und mit Einschaltung der Softwarehersteller lässt sich Missbrauch möglicherweise dauerhaft verhindern. Mit falschen Lohnsteuerbescheinigungen lässt sich aber Geld verdienen, so dass dieses praktische Verfahren nicht unbedingt bleibt.

Über Elster-Online gibt es das ungesicherte Basisverfahren, das ebenso ungesicherte USB-Stick-Verfahren und das sichere Verfahren mit handelsüblicher elektronischer Signatur auf eigene Kosten. Das Besteuerungsverfahren steht grundsätzlich unter ständiger rechtlicher Kontrolle.

Anders ist es im SV-Bereich. Mit "Systemgeprüften Programme" wird nach Behördengutdünken reguliert. Liberale Grundsätze des Handelsrechts interessieren ebenso wenig wie Handlungs- und Berufsfreiheit des Grundgesetzes. Im Sozialministerium weiß man, was für Unternehmen gut ist, auch dort noch, wo der Unternehmer nur Schikanen sieht. Möglich wird dies, weil die Materie kompliziert, der Gesetzgeber ahnungslos und Lohnabteilungen folgsam sind.

Recht und Willkür gehen so Hand in Hand. Ich neige auch dazu anzunehmen, dass die spezielle (nicht wie in der Finanzverwaltung: handelsübliche) Zertifizierung nicht recht ist. Eine Kostenverordnung dafür gibt es nicht. Die gegen den Zwang angeführte frei zugängliche Ausfüllhilfe (ähnlich Elster-Online) scheint mir - da bin ich anderer Meinung Evi - als Ausrede nicht überzeugend. Denn die Verwendung eines bereits geprüften Programms zusammen mit einer Ausfüllhilfe ist nicht zumutbar.

Womöglich ist noch keiner dagegen angegangen, weil 45 EUR für drei Jahre den Klageaufwand nicht lohnen. Wer weiß, vielleicht gehört auch das zum Gesetzeskassenkalkül. Jedenfalls lassen sich mit 100.000 oder 200.000 Zertifikatsgebühren a 45 EUR leicht einige Wichtigtuer in einer Kapitalgesellschaft mit öffentlich-rechtlichen Gesellschaftern versorgen.

Gruß
Souza

Markfort
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Beitrag von Markfort »

Hallo Souza,

es ist unglaublich, aber bisher hat sich kein Rechtsanwalt und kein Steuerberater gegen die Zahlung des Zertifikats an die ITSG aufgelehnt, obgleich zumindestens derzeit nur eine Meldung mit einem Zertifikat der ITSG möglich ist. Es ist ein behördlicher Zwang gegeben, der Willkür freien Raum läßt. Demgemäß preisen die Krankenkassen via ITSG ihren Zwang an: gestern 45 EUR (mit Rabatt!), heute 60 und morgen beliebig mehr. Das Argument der ITSG, es könnte auch andere Anbieter geben, ändert den Zwang nicht. Ich hoffe, das Sozialgericht in Köln geht auf die Sachlage im Zusammenhang mit einer anderen Klage unsererseits gegen die "Spitzenverbände" ein.

Gruß
H. Markfort

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