Das Finanzgericht Hamburg hebt den Zwang zur elektronischen Meldung im Eilverfahren wegen "unbilliger Härte" auf. Das gilt zumindestens wenn der Internetanschluß nicht funktioniert (Aktenzeichen II 51/05).
Ein Lob den Richtern
Souza
Kein Zwang zur elektronischen Meldung
Danke Evi
für den Hinweis. § 150 Absatz 1 Satz 1 AO sollte man zitieren: "Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist." Die Verfasser, die dem Bürger auch mündliche Steuererklärungen erlaubten, hatten noch keinen faulen Staat im Sinn, der seine Bürger aus Bequemlichkeit ins Internet zwingt.
Anders als bei der LStA ist bezüglich der LStB gesetzlich kein Härtefall vorgesehen (Lt. BMF wegen steigender Betrügereien). Die Richter sind glücklicherweise verständiger als die Schreiberlinge im BMF.
Es ist damit zu rechnen, dass in der Sozialversicherung die Entfernung der Papiermeldung aus dem Gesetz ab 1.01.2006 ebenfalls kassiert wird. Mit möglichst vielen Papiermeldungen sollte man nachhelfen.
Souza
für den Hinweis. § 150 Absatz 1 Satz 1 AO sollte man zitieren: "Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist." Die Verfasser, die dem Bürger auch mündliche Steuererklärungen erlaubten, hatten noch keinen faulen Staat im Sinn, der seine Bürger aus Bequemlichkeit ins Internet zwingt.
Anders als bei der LStA ist bezüglich der LStB gesetzlich kein Härtefall vorgesehen (Lt. BMF wegen steigender Betrügereien). Die Richter sind glücklicherweise verständiger als die Schreiberlinge im BMF.
Es ist damit zu rechnen, dass in der Sozialversicherung die Entfernung der Papiermeldung aus dem Gesetz ab 1.01.2006 ebenfalls kassiert wird. Mit möglichst vielen Papiermeldungen sollte man nachhelfen.
Souza