EÜR Korrektur bei Personenkonten

Technische Fragen rund um das Progamm.
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Markfort
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EÜR Korrektur bei Personenkonten

Beitrag von Markfort »

Hinweis zur EÜR mit Debitorenbuchhaltung

Bei EÜR mit Debitorenbuchhaltung muß die EÜR
um die ausstehenden Rechnungen berichtigt
werden. Solange alle Rechnungen mit einheitlicher
USt belastet sind, ist die Korrektur einfach
(z.B. Debitorenbestand von Konto 8400/4400
an Konto 1420/1220). Das könnte man auch
automatisieren.

Eine exakte automatische Korrektur ist nicht
möglich im folgenden Beispiel:

Ausgangsrechnung 1.080 EUR
dav. mit 16 % USt Konto 8400 580 EUR
dav. umsatzst.-frei Konto 8000 500 EUR
Zahlung 540 EUR
Offen 540 EUR

Die EÜR müßte um 540 EUR Debitorenbestand
korrigiert werden. Um das automatisch durchzuführen,
müßte bei der Zahlung ein USt-Schlüssel angegeben
werden. Da dies in diesem Programm nicht geschieht,
müßte das Programm von einer Annahme ausgehen.

H. Markfort

conradmueller
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Beitrag von conradmueller »

Eine Buchung von Personenkonten ist jedoch bei einem Gewinnermittler nach §4 (§) EStG unüblich.
Vor allen Dingen, wie wird die USt-Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten bei Personenkonten geregelt?
Conrad Müller
Steuerberater

conradmueller
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Beitrag von conradmueller »

Problematisch ist eventuell auch, ob nicht die Führung von Personenkonten bei einem Gewinnermittler nicht dem freiwilligen Führen von Büchern gleichkommt und somit die Bilanzierung erforderlich ist.

Markfort
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Beitrag von Markfort »

Üblich und zweckmäßig:

Früher als ich noch weniger mit Software beschäftigt war, versteuerte meine Chefin - wie bei Freiberuflern üblich - sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragssteuerlich nach vereinnahmten Entgelten. Die offenen Rechnungen legte sie aber nicht wie Frau Schreiner vom Mandanten Schreiner im Ordner „offene Rechnungen“ ab, sondern verbuchte diese in DATEV-OPOS. Bilanzierungspflicht entstand bei dieser typischen Eigenbuchhaltung der Freiberufler nicht (gegen oben). Den Mischmasch aus Ertrags- und Überschussrechnung korregierte die DATEV automatisch. Die verbundene Korrektur auf IST-Versteuerung erforderte Doppeldenken und Nachrechnen. Die Chefin konnte das und nahm sich die Zeit dazu.

Sonderwünsche machen die Steuergesetze kompliziert und entsprechend teuer wird die Buchhaltung. Ein Gemisch aus Einnahmen- und Ertragsrechnung und die meist in dieserm Zusammenhang entstehende Problematik der exakten Ermittlung der zusätzlichen Liquidität bei IST-Versteuerung sind nicht immer zweckmäßig. Man kann auch vereinfachen und Beratungskosten sparen.

H. Markfort

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