Gewinnrücklage

Technische Fragen rund um das Progamm.
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Hessel
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Gewinnrücklage

Beitrag von Hessel »

Hallo, wie verbuche ich die 25 % Rücklage einer UG?
Gruss Alfred
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Gruß Alfred

Uwe Schellscheidt
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Beitrag von Uwe Schellscheidt »

Im Datev-Kontenrahmen SKR 03 wäre die Buchung

per 2496 an 0846.

SKR 04 müsste ich suchen. Ich würde bei MMS die gleichen Konten verwenden und ggf. anlegen.

Bitte beachten, dass die Buchung gewinnmindernd ist. Steuerlich ist dies unbeachtlich und der volle Gewinn anzusetzen!
Mit freundlichen Grüßen vom Niederrhein
Uwe Schellscheidt

Hessel
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Beitrag von Hessel »

Das ist doch aber ergebniswirksam und der falsche Gewinn wird ausgewiesen.
Wo kommt die Rücklage in die KöSt Erkl.?
Gruss Alfred
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Gruß Alfred

Uwe Schellscheidt
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Beitrag von Uwe Schellscheidt »

§ 275 Abs. 4 HGB: Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag” ausgewiesen werden.

Ich gehe davon aus, dass sich die Konten so einrichten lassen.
Körperschaftsteuerlich schrieb ich ja bereits, dass der unverminderte Betrag in die Zeile "Jahresüberschuss" einzutragen ist.
Mit freundlichen Grüßen vom Niederrhein
Uwe Schellscheidt

Hessel
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Beitrag von Hessel »

Danke
Gruss Alfred
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Gruß Alfred

Markfort
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Beitrag von Markfort »

Automatisch versagt "Buchführung und Bilanz" bei der Bildung eines GV-Postens nach dem Jahresüberschuss. Für die Praxis war das bisher nicht relevant. Mit der Pflicht zur Rücklagenbildung in den UGs ändert sich das.

Ich denke, man kann die Verminderung des steuerlichen Gewinns durch die Verbuchung in die Rücklage in Zeile 22 KSt-Erklärung korrigieren. Die diesbezügliche Korrekturmöglichkeit ist sehr pragmatisch formuliert:
Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen (§ 60 Abs. 2 EStDV).
Der Vorschlag hält zwar die Vorschrift nach § 275 Abs. 4 HGB nur ein, wenn das Worddokument der GuV manuell ergänzt wird. Im UG-Bereich geht es aber vornehmlich um die richtige steuerliche Gewinnermittlung.

Markfort

Hessel
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Beitrag von Hessel »

Hallo,
ich hab jetzt den Text des Kontos 2496 geändert in "Einstellung in Rücklagen" und das Ergebnis der GuV in "Bilanzgewinn" geändert.
Das müsste doch passen, oder?
Gruss Alfred
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Gruß Alfred

Markfort
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Beitrag von Markfort »

Ja, das paßt.

Ich habe den Vorgabetext der Konten geändert:
SKR 03: 2496 Einstellung in Rücklagen
SKR 04: 7765 Einstellung in Rücklagen

Ggf. unter <Kontenplan> <Beschriftung GuV-Posten> Posten 23 ändern:
23 Jahresüberschuss -> Bilanzgewinn
23 a Jahresfehlbetrag -> Bilanzverlust

Jahresüberschuss und Bilanzgewinn werden in den üblichen Buchhaltungen mit "Buchführung und Bilanz" mangels Einstellungen in Rücklagen und seltenen Gewinnausschüttungen bei GmbHs nicht getrennt ausgewiesen. Die AGs, die unser handliches "Tool" für Planungen und Bilanzspielräume vor Eintreffen der WPs nutzen, können ohne dem leben und die WPs nutzen sowieso ihr Partnerprogramm.

Wer es bei den UGs bis zur Erfüllung der Pflicht zur Rücklagenbildung ganz genau haben will, muß das Word-Dokument der GuV abändern:

Automatische Ausgabe:
1 Umsatzerlöse 10.000
....
(21) Einstellung in die gesetzl. Rücklage - 1.000
Bilanzgewinn 9.000

Richtig nacb HGB:
1 Umsatzerlöse 10.000
....
Jahresüberschuss 10.000
(21) Einstellung in die gesetzl. Rücklage - 1.000
Bilanzgewinn 9.000

Markfort

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