Hallo Forum,
ich habe mir in 7/2002 einen PKW für 20.000 EUR mit 50% Vorsteuerabzug gekauft (Privatnutzung). Jetzt habe ich diesen PkW am 16.08. verkauft. Muss ich jetzt 100% USt beim Verkauf ans Finanzamt zahlen oder gibt es einen Ausweg?
Danke für eine Antwort
Bettina
PKW Kauf mit 50% VSt, Verkauf 100% USt ?
Vorsteuer Berichtigung
eine Vorsteuerberichtigung ist nach § 15a UStG durchzuführen. Der Berichtiigungszeitraum beträgt 5 Jahre/ 10 Jahre.
Der Berichtigungzeitraum läuft vom 01.07.2002 - 30.06.2007.
Der Korrekturzeitraum beginnt zum 01.01.04. Dies bedeutet die Berichtigung ist auf die verbleibenden Monate zu berechnen = 3 Jahre und 6 Monate . 1/5 von 1600,00 x 3 Jahre und 6 Monate = 1.120,00
Da das Fahrzeug veräußert wurde , ist die Berichtigung im Voranmeldungszeitraum 8/04 vorzunehmen § 44 Abs.4 S. 3 UStDV
Zu beachten ist allerdings , dass ab 1.1.04 bis zum Zeitpunkt der Veräußerung die Nutzung des PKW besteuert werden muss § 3 Nr 9a UStG
Der Berichtigungzeitraum läuft vom 01.07.2002 - 30.06.2007.
Der Korrekturzeitraum beginnt zum 01.01.04. Dies bedeutet die Berichtigung ist auf die verbleibenden Monate zu berechnen = 3 Jahre und 6 Monate . 1/5 von 1600,00 x 3 Jahre und 6 Monate = 1.120,00
Da das Fahrzeug veräußert wurde , ist die Berichtigung im Voranmeldungszeitraum 8/04 vorzunehmen § 44 Abs.4 S. 3 UStDV
Zu beachten ist allerdings , dass ab 1.1.04 bis zum Zeitpunkt der Veräußerung die Nutzung des PKW besteuert werden muss § 3 Nr 9a UStG
Anteilige Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Betriebsvermögen
Mich wundert eigentlich, dass hier niemand auf eine andere Lösung gekommen ist.
Grundsätzlich beeinflust die ertragsteuerliche Zuordnung des PKW's zum Betriebvermgen nicht die umsatzsteuerliche Zuordnung.
Der Unternehmer hat grundsätzlich drei Alternativen, einen gemischt genutzten PKW (oder auch andere Wirtschaftgüter) umsatzsteuerlich zuzuordnen:
1. Vollumfängliche Zuordnung zum Betriebsvermögen
2. Vollumfängliche Zuordnung zum Privatvermögen
3. Zuordnung entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil
Schätzt man nun den unternehmerischen Anteil auf 50%. Dann kommt man zu dem Ergebnis, das der Anteil des PKW, der dem umatzsteuerlichen Betriebvermögen zugeordnet wurde, zu 100% betrieblich genutzt wird.
Ein Eigenverbrauch ist daher für den Nutzungszeitraum nicht zu versteuern.
Gleichzeitig ist bei Veräußerung nur der unternehmerisch genutzte Teil der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Nur insoweit wird der Umsatz im Rahmen seines Unternehmens durchgeführt (§1UStG) und ist daher auch nur insoweit der Steuer zu unterwerfen.
§ 15 Abs.1 b UStG besagt, dass der Vorsteuerabug nur zu 50% vorzunehmen ist, wenn der PKW auch privat genutzt wird. Da man aber nur 50% dem Betriebsvermögen zugeordnet hat, ist eine private Nutzung des zugeordnete Anteils nicht erfolgt.
Folgt man dem vorstehenden, kann bei Veräußerung daher nur eine Rechnung für den 50%-igen im Unternehmensvermögen befindlichen Anteil erstellt werden.
Dies ist zwar nicht die Schulbuchlösung wie vor - aber diese Löseng ist m.E. vertretbar und sollte dem Finanzamt gegenüber durchgesetzt werden.
Das gilt unabhängig davon, dass mann den PKW ertragsteuerlich bzw. in der Bilanz zu 100% aktiviert.
Viele Grüße
WENN
Grundsätzlich beeinflust die ertragsteuerliche Zuordnung des PKW's zum Betriebvermgen nicht die umsatzsteuerliche Zuordnung.
Der Unternehmer hat grundsätzlich drei Alternativen, einen gemischt genutzten PKW (oder auch andere Wirtschaftgüter) umsatzsteuerlich zuzuordnen:
1. Vollumfängliche Zuordnung zum Betriebsvermögen
2. Vollumfängliche Zuordnung zum Privatvermögen
3. Zuordnung entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil
Schätzt man nun den unternehmerischen Anteil auf 50%. Dann kommt man zu dem Ergebnis, das der Anteil des PKW, der dem umatzsteuerlichen Betriebvermögen zugeordnet wurde, zu 100% betrieblich genutzt wird.
Ein Eigenverbrauch ist daher für den Nutzungszeitraum nicht zu versteuern.
Gleichzeitig ist bei Veräußerung nur der unternehmerisch genutzte Teil der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Nur insoweit wird der Umsatz im Rahmen seines Unternehmens durchgeführt (§1UStG) und ist daher auch nur insoweit der Steuer zu unterwerfen.
§ 15 Abs.1 b UStG besagt, dass der Vorsteuerabug nur zu 50% vorzunehmen ist, wenn der PKW auch privat genutzt wird. Da man aber nur 50% dem Betriebsvermögen zugeordnet hat, ist eine private Nutzung des zugeordnete Anteils nicht erfolgt.
Folgt man dem vorstehenden, kann bei Veräußerung daher nur eine Rechnung für den 50%-igen im Unternehmensvermögen befindlichen Anteil erstellt werden.
Dies ist zwar nicht die Schulbuchlösung wie vor - aber diese Löseng ist m.E. vertretbar und sollte dem Finanzamt gegenüber durchgesetzt werden.
Das gilt unabhängig davon, dass mann den PKW ertragsteuerlich bzw. in der Bilanz zu 100% aktiviert.
Viele Grüße
WENN
Im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs mache ich 50% geltend.
3.200 * 50% = 1.600
Bei Verkauf führe ich nur 50% MWSt auf den Verkauferlös ab.
angenommer Verkaufserlös 16.000
50% Ust hierauf = 8000 = 1.280
untem Strich bleiben 480 EUR Vorsteuer übrig
Nach bisheriger Lösung:
bei Kauf 50% Vorsteuer wie bisher 1.600
bei Verkauf 100% Vorsteuer 2.400
15a Berichtigung zusätzliche Vorsteuer 1.200
2400-1600-1200 = 400 EUR bleiben übrig.
Liegt der Verkaufspreis allerdings unter EUR 15.000 ist die 15 a Lösung günstiger.
Dies ist aber nur dadurch der Fall, dass der Berichtigungszeitraum mit 5,5 Jahren recht hoch ist. Es leuchte wohlt ein, dass bei einem Verkauf es PKW nach 5 Jahren es schon einen Unterscied macht, ob ich auf en Vrkaufserlös 50% Umsatzsteuer oder 100% Umsatzsteuer abführe.
Aber Du hast Recht, in dem geschiderten Fall ist der Unterschied gar nicht so hoch.
Ich hoffe dass ich mich nicht verrechnet habe.
Viele Grüße
WENN
3.200 * 50% = 1.600
Bei Verkauf führe ich nur 50% MWSt auf den Verkauferlös ab.
angenommer Verkaufserlös 16.000
50% Ust hierauf = 8000 = 1.280
untem Strich bleiben 480 EUR Vorsteuer übrig
Nach bisheriger Lösung:
bei Kauf 50% Vorsteuer wie bisher 1.600
bei Verkauf 100% Vorsteuer 2.400
15a Berichtigung zusätzliche Vorsteuer 1.200
2400-1600-1200 = 400 EUR bleiben übrig.
Liegt der Verkaufspreis allerdings unter EUR 15.000 ist die 15 a Lösung günstiger.
Dies ist aber nur dadurch der Fall, dass der Berichtigungszeitraum mit 5,5 Jahren recht hoch ist. Es leuchte wohlt ein, dass bei einem Verkauf es PKW nach 5 Jahren es schon einen Unterscied macht, ob ich auf en Vrkaufserlös 50% Umsatzsteuer oder 100% Umsatzsteuer abführe.
Aber Du hast Recht, in dem geschiderten Fall ist der Unterschied gar nicht so hoch.
Ich hoffe dass ich mich nicht verrechnet habe.
Viele Grüße
WENN
ich muss tatsächlich noch mal neu rechnen:
Im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs mache ich 50% geltend.
3.200 * 50% = 1.600
Bei Verkauf führe ich nur 50% MWSt auf den Verkauferlös ab.
angenommer Verkaufserlös 16.000
50% Ust hierauf = 8000 = 1.280
untem Strich bleiben 320 EUR Vorsteuer übrig
Nach bisheriger Lösung:
bei Kauf 50% Vorsteuer wie bisher 1.600
bei Verkauf 100% Vorsteuer 2.560
15a Berichtigung zusätzliche Vorsteuer 1.200
2560-1600-1200 = 240 EUR bleiben übrig.
Viele Grüße
WENN
PS: Da ich da Beispiel so rechnen musste, dass meine Lösung günstiger ist, ist der Rechenfehler entsstanden.
Im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs mache ich 50% geltend.
3.200 * 50% = 1.600
Bei Verkauf führe ich nur 50% MWSt auf den Verkauferlös ab.
angenommer Verkaufserlös 16.000
50% Ust hierauf = 8000 = 1.280
untem Strich bleiben 320 EUR Vorsteuer übrig
Nach bisheriger Lösung:
bei Kauf 50% Vorsteuer wie bisher 1.600
bei Verkauf 100% Vorsteuer 2.560
15a Berichtigung zusätzliche Vorsteuer 1.200
2560-1600-1200 = 240 EUR bleiben übrig.
Viele Grüße
WENN
PS: Da ich da Beispiel so rechnen musste, dass meine Lösung günstiger ist, ist der Rechenfehler entsstanden.