Ordnungsmäßige Rechnung

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Markfort
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Ordnungsmäßige Rechnung

Beitrag von Markfort »

Was sagt das Gesetz bzw. der USt-Sonderprüfer:

Bei Aldi sind die Computer günstig. Die Rechnung bzw. der Kassenbeleg enthält aber nicht die Adresse des Leistungsempfängers.

Werden die Vorschriften des USt-Gesetzes bezüglich einer Rechung erfüllt, wenn die Kassiererin beim Aldi die Adresse des Leistungsempfängers auf dem Beleg einträgt?

Bevor ich eine Aushilfe zum Aldi schicke, würde ich mich über eine Antwort freuen.

H. Markfort
Zuletzt geändert von Markfort am 24.03.07, 20:18, insgesamt 1-mal geändert.

Uwe Schellscheidt
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Beitrag von Uwe Schellscheidt »

wenn die Kassiererin beim Aldi die Adresse des Leistungsempfängers auf dem Beleg einträgt?
Klar, wenn eindeutig erkennbar ist, dass die Eintragung von Aldi stammt (Stempel?).
Bevor ich eine Aushilfe zum Aldi schicke, würde ich mich über eine Antwort freuen.
Die machen das nicht in der Filiale. Da muss man sich mit einem Schreiben und einer Belegkopie an die Bezirksverwaltung wenden. Nach ein paar Wochen bekommt man dann eine Rechnung. So war es zumindest vor ein paar Jahren.[/quote]
Mit freundlichen Grüßen vom Niederrhein
Uwe Schellscheidt

Markfort
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Beitrag von Markfort »

Hallo Herr Schellscheidt, hallo Forum,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Wegen der 150 EUR Risiko möchte ich noch einmal fragen. Bei beiden folgenden Vorgehensweisen müßte der Vorsteuerabzug doch gesichert sein (ein Stempel existiert):

1.)
Ich nehme ein Blatt Papier, schreibe meine Adresse drauf und lasse dieses Blatt von der Kassiererin stempeln. Den Kassenbeleg klebe ich auf dieses Blatt Papier.

2.)
Ich sage der Kassiererin, sie solle auf dem Kassenbeleg oben Freiraum lassen. Ich schreibe meine Adresse drauf und lasse den Adressrand von der Kassiererin abstempeln. Der Stempel beweist dann: Der Auftrag wurde für diesen Auftraggeber ausgeführt. Wer die Adresse auf den Beleg geschrieben hat, scheint mir keine Rolle zu spielen.

Mit freundlichem Gruß
H. Markfort

Peter_Schubert
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Rechnungsangaben

Beitrag von Peter_Schubert »

Ich bin der festen Meinung, daß alle Angaben wie sie der § 14 UStG für eine zum vorsteuerabzugberechtigende Rechnung fordert, vom leistenden Unternehmer erstellt werden müssen.

Das Abstempeln einer selbst eingetregnene Adresse reicht nicht. Es wäre streng genommen Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung. Hört sich etwas "übertrieben" an, ist aber so.

Ansonsten könnte ich ja die Rechnung schon vorschreiben und lasse mir alles nur noch "abstempeln"......

...also entweder erfüllt das "Abrechnungspapier" i.S.d. UStG die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug oder nicht - selbst irgendwas eintragen - auch in guter Absicht und auch abgestempelt - geht also nicht.

Dafür hat der Unternehmer ja einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung - den er sogar einklagen kann.....

Soweit die akademische Antwort.

In der Praxis wird meistens selbst eingetragen, was das Zeug hält. Solange des dem Prüfer nicht auffällt - meistens der Fall - ist das ganze natürlich kein Problem.

Also wie immer gibt es eine akademisch theoretische und eine praktische Antwort.

Gruß

Uwe Schellscheidt
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Beitrag von Uwe Schellscheidt »

Herr Schubert hat völlig Recht.
Alle Angaben müssen vom leistenden Unternehmer gemacht werden.

Die gängige Praxis die Adresse SELBST zu schreiben und nur "GEGENSTEMPELN" zu lassen ist nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen vom Niederrhein
Uwe Schellscheidt

Markfort
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Beitrag von Markfort »

Praxis ist nicht selten auch gesetzlich bzw. höchstrichterlich legitimiert. Ich habe die Antwort auf meine Frage gefunden:
Eine Berichtigung oder Ergänzung des Abrechnungspapiers durch den Abrechnungsempfänger ist jedoch anzuerkennen, wenn sich der Abrechnende die Änderung zu Eigen macht und dies aus dem Abrechnungspapier oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die im Abrechnungspapier hingewiesen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. 4. 1980 - BStBl 1980 II S. 540).
Abschn. 188a Abs. 2 Satz 6 UStR 2005.

Eine eigenmächtige Ergänzung der Adresse berechtigt also nicht zum Vorsteuerabzug. Mit dem Stempel auf die ergänzte Adresse macht sich der Leistende die Änderung aber "zu Eigen". Vorsteuerabzug erfolgt dann zurecht.

H. Markfort

PS: Aldi hat übrigens folgendermaßen geantwortet:
..bitte senden Sie eine Kopie des Kassenbeleges unter Angabe Ihrer Anschrift per Fax an unsere Buchhaltung. Gerne stellen wir Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung aus, die den Kauf Ihres Computers vorsteuerabzugsfähig macht.
Wir hoffen Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
Ihr ALDI SÜD - Serviceteam

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