Vorsteuer aus Reisekosten

Die steuerrechtliche Willkür der rot-grünen Bundesregierung hinsichtlich der Reisekosten wurde mit Urteil des BFH vom 23.11.2000 korrigiert: Übernachtungskosten von Montagearbeitern – so der BFH gegen den Gesetzgeber - sind auch nicht ansatzweise privat veranlasst. Der Vorsteuerausschluss kann deshalb nicht ausgeschlossen werden. In der Folge hat das BMF mit Schreiben vom 28.03.2001 die Verwaltung angewiesen, entgegen dem bestehenden Gesetz den Abzug der nachgewiesenen Vorsteuer aus Reisekosten nicht zu bestanden.

Weiterhin nicht abziehbar bleiben pauschalierte Vorsteuerbeträge, wie dies vor dem 01.04.1998 möglich war. 

Bedingung für den Vorsteuerabzug:

Entscheidend ist, dass das Unternehmen (nicht der Arbeitnehmer) der Empfänger der Reiseleistung ist. Der Leistungsempfänger ist der Auftraggeber. In der Praxis bedeutet dies, Leistungsempfänger ist der Adressat auf der Rechnung. Folglich müssen Rechnungen auf das Unternehmen und nicht auf den Arbeitnehmer ausgestellt sein. 

Probleme kann es deshalb bei Kleinbetragsrechnungen geben, wenn die Adresse des Leistungsempfängers fehlt.

Kleinbetragsrechnungen auf Dienstreisen des Unternehmers ergeben keine Probleme. Der Empfänger der Reiseleistung ist der Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) und damit - wegen Identität - zugleich das Unternehmen. Zu beachten ist, dass der Geschäftsführer einer GmbH in diesem Zusammenhang - auch ohne Arbeitsvertrag – nicht als Unternehmer sondern als Arbeitnehmer behandelt wird. 

Kleinbetragsrechnungen auf Dienstreisen des Arbeitnehmers (AN) lassen wegen fehlendem Adressaten nicht erkennen, ob der AN oder das Unternehmen Empfänger der Leistung ist. 

Um Prüfern das Argument zu nehmen, Reiseleistungen seien vom Arbeitnehmer - der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist – in Auftrag gegeben, lohnen sich ggf. Zusatzaufwendungen. Beispiele:

Abzugrenzen sind Reisekosten von Bewirtungskosten. Kosten des Teilnehmers von Unternehmensseite an einer Bewirtung auf Dienstreise sind Bewirtungskosten. 

Abzugrenzen sind Reisekosten auch von Kosten bei Betriebsbesprechungen oder Veranstaltungen. Solche Kosten sind - in Abgrenzung zu den geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten - allgemein betrieblich veranlasst und gehören zu den Sonstigen Kosten (EStR Abschn. 20 Nr. 8, Satz 7). 

Siehe auch: NWB Heft 16, 2001, Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit bestimmter Vorsteuerbeschränkungen mit EU-Recht, Dipl.-Finanzwirt Rondorf, beziehbar: NWB-Verlag Postfach 10 18 49 44621 Herne, DM 10

zurück zur Hauptseite...